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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 04. Februar 2011 um 15:30 Uhr
SATZUNG

des Turn- und Sportvereins 1907 Gräveneck e.V.


§ 1


Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1907 Gräveneck e.V., abgekürzt
TuS 1907 Gräveneck e.V..
Er wurde im Jahr 1907 gegründet. Sitz des Vereins ist Weinbach, Ortsteil Gräveneck.


§ 2


Aufgabe des Vereins


Der Turn- und Sportverein 1907 Gräveneck e.V. mit Sitz in Gräveneck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Pflege des Turn- und Fußballsports, der Leichtathletik und des Tischtennissports, sowie der Förderung Sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3


Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Als stimmberechtigte Mitglieder gelten Personen beiderlei Geschlechts ab 18 Jahre. Jugendmitglieder vom 14. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr besitzen kein Stimmrecht und müssen bei der Aufnahme in den Verein die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Gewählt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ehrenmitglied des Vereins wird, wer dem Verein 50 Jahre angehört.


§ 4


Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluß. Der Austritt ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung möglich. Der Ausschluß eines Vereinsmitglieds geschieht bei vereinsschädigendem Verhalten und bei wiederholten absichtlichen Verstößen gegen die Vereinssatzung. Er wird ausgesprochen durch den Vorstand und muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§ 5


Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben folgende Rechte :
a)  Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b)  Wahlrecht und das Recht bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.


§ 6

Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben folgende Pflichten :
a)    Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
b)    Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c)    Die angenommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen.
d)    Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinsvermögen zu ersetzen.


§ 7


Mitgliederbeiträge


Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Wehrpflichtige, die den gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst ableisten, sind für diese Zeit beitragsfrei.
Für Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei, jedoch muß ein erziehungsberechtigter Elternteil Mitglied sein. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich erhoben. Bei Beitragsrückstand über 12 Monate entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Mitgliedschaft.


§ 8


Leitung des Vereins


Der Vorstand leitet den Verein.
Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,
dem 1.Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird erweitert durch den Ehrenvorsitzenden, den 2.Kassenwart,  den Abteilungsleiter Fußball und die Beisitzer. Die sonstigen Fachwarte gehören mit beratender Funktion ebenfalls dem erweiterten Vorstand an. Vorstand und sportliche Leitung werden nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Bei einem Vorschlag kann auf Antrag geheim gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen wird in geheimer Wahl gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre.
Die sportliche Leitung  mit Ausnahme des Fußball-Abteilungsleiters wird in jeder Jahreshauptversammlung neu gewählt. Scheiden im Laufe der Amtsdauer Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der sportlichen Leitung aus, so kann in einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
Gewählt ist, wer über die einfache Mehrheit verfügt. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.


Über die Aufnahme von Finanzmittel, die den Betrag von 5000.00 DM in Worten "Fünftausend Deutsche Mark"  überschreiten, entscheidet die Hauptversammlung. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.
Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens 3 Tage vorher zugestellt werden.
Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Sitzung statt. Eine Sitzung des Vorstandes muß statt finden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wen die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muß in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 9


Hauptversammlung


Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Hauptversammlung. Sie muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten und den örtlichen Bekanntmachungsarten bekanntgemacht werden.
Ferner tritt die Hauptversammlung zusammen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses beim Vorstand beantragen. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlußfähig. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Mehrheit gefaßt. Nur bei Änderung der Satzung ist die 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmung muß geheim sein, wenn mehrere Vorschläge gemacht worden sind. Die Hauptversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Befugnisse sind im Besonderen :
a)         Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Fachwarte
b)         Kassenbericht
c)         Bericht der Kassenprüfer
d)         Entlastung des Vorstands
e)         Änderung der Satzung
f)          Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung 
eingegangenen Anträge
g)         Neuwahl eines Teils der Vorstandsmitglieder, der Fachwarte 
und der Kassenprüfer (4), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.


Anträge auf Änderung der Satzung müssen zur Hauptversammlung spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge werden im Aushangkasten 5 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Über Anträge soweit sie nicht die Satzung betreffen, wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Über die Hauptversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll, das in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden muß. Die Genehmigung  des Protokolls hat der  1.Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende unterschriftlich zu bestätigen. Über den Ort der Hautversammlung entscheidet der Vorstand.


§ 10

Auflösung


Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Bestand seiner Mitglieder auf  7 zurück-
gegangen ist und 4 hiervon für die Auflösung sind.
Bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist unveräußerlich und geht an die Gemeinde Weinbach über, die dieses einem später zu gründenden Verein mit gleichen Aufgaben im Ortsteil Gräveneck zu überlassen hat.